AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB´s

  1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler-Innen (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. Nr. 490/2001, sowie das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 98/2001. Im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen gelten diese Geschäftsbedingungen für vereinbart und bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen „Gressböck-Immobilien“ und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages. Soweit die nachstehenden AGB mit Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. Nr. 490/2001 und dem Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 98/2001 im Widerspruch stehen, gehen die AGB diesen Bestimmungen vor; die übrigen Bestimmungen der IMV und des MaklerG sowie auf Individualvereinbarung beruhende Bestimmungen bleiben unberührt.
  2. Wird ein Kaufangebot mit vorbehaltlich Finanzierung von Kaufangebotssteller unterfertigt, und das nicht in Anspruch genommen (Finanzierungsabsage durch anders Institut), räumt sich „Gressböck-Immobilien“ das Recht ein, sämtliche Finanzierungsunterlagen vom Angebotsteller an ein von „Gressböck-Immobilien“ Namhaftgemachtes Finanzierungsunternehmen weiter zu geben. Werden die Unterlagen nicht an „Gressböck-Immobilien“ weitergegeben, wird eine Pönale von 6% + 20% UST vom Kaufpreis der Immobilie (Kaufanbot) sofort fällig.
  3. Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers; für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet.
  4. Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt bei Unterzeichnung und während der Laufzeit eines Alleinvermittlungsauftrages bereits als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar bekannt, ist dies dem Makler unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes, längstens binnen 48 Stunden ab Anbotstellung auf eine nachvollziehbare Art und Weise mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung begründet bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt die Provisionspflicht.
  5. Der Anspruch auf Provison entsteht gemäß § 7 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit (d.h. die Willensübereinstimmung oder ein allfälliger Bedingungseintritt) hinsichtlich des vermittelten Geschäfts. Wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre, besteht auch im Fall einer aufschiebenden Bedingung der Provisionsanspruch. Nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners entsteht unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention von „Greßböck-Immobilien“ und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist, die Provisionspflicht.
  6. Der volle Provisionsanspruch entsteht auch:
    1. wenn der Maklervertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen werden sollte,
    2. wenn der Vertrag über ein anderes Objekt mit dem von „Gressböck-Immobilien“ vermittelten Vertragspartner zustande kommt. Der Provisionsanspruch entsteht insbesondere auch dann, wenn es sich bei dem vermittelten Geschäft um ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft handelt und die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 MaklerG fällt.
    3. wenn und soweit ein Vertrag über ein vom „Gressböck-Immobilien“ vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird, vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung.
  7. Die vom Makler angebotenen Immobilien sind freibleibend und unverbindlich; Der zwischenzeitige Verkauf, -Vermietung oder -Verpachtung durch den Verkäufer bzw. Abgeber oder „Gressböck-Immobilien“ sind stets vorbehalten.
  8. Die Zahlung des vereinbarten Provisionssatzes zuzüglich 20% USt auf Basis des im Vermittlungsauftrag genannten Kaufpreises/Bruttomietzinses wird auch für den Fall vereinbart, ---- dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt, ---- dass ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt,-- dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder ---- ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde (§ 15 Abs 1 Maklergesetz).
  9. Mit dem Erhalt der Rechnung ist die Provision sofort zur Zahlung fällig, versteht sich aber zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  10. Zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes behält sich „Gressböck-Immobilien“ das Recht vor, die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint. Weder dem Auftraggeber noch den zugeführten InteressentInnen entstehen irgendwelche Mehrkosten.
  11. Ergänzungen, Vervollständigungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen ausschließlich der Schriftform. Auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis ist dies gültig.
  12. „Gressböck-Immobilien“ kann einen Vertrag vermitteln, der dem Auftraggeber das zeitlich befristete Recht einräumt, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag). Bei Abschluss des Optionsvertrages sind 50 Prozent der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Die restlichen 50 Prozent werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten fällig.
  13. Der Erfüllungsort ist Eferding. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand Wels vereinbart – es gilt österreichisches Recht. Die Bestimmungen des § 14 KSchG bleiben im Übrigen unberührt.